Vorgaben

Verbandsrichtlinien ‘Spielfeld’

Im Folgenden zwei Auszüge aus dem Regelwerk 2006/07 des DFB in Bezug auf Spielfelder und deren Größe. Diese Angaben sind deckungsgleich zu den Anforderungen der FIFA. Zusätzlich noch Ausführungen des DFB zu einfachen Abstandmaßen vom Spielfeld.

Fußball-Regeln 2006/2007

Regel 1 – Das Spielfeld

Ausmaß
Das Spielfeld muss rechtwinklig sein. Die Länge der Seitenlinien muss in jedem Falle die Länge der Torlinie übertreffen.
Länge: mindestens 90 m Breite mindestens 45 m,
höchstens 120 m höchstens 90 m
Länderspiele
Länge: mindestens 100 m Breite mindestens 64 m,
höchstens 110 m höchstens 75 m

[…]

10. Die Spielfelder sollen über eine Sicherheitszone von mindestens 1 m an der Längsseite und von mindestens 2 m an der Querseite verfügen.
Für den Spielbetrieb auf DFB-Ebene gelten Sonderregelungen, die in den Durchführungsbestimmungen für die Bundesspiele festgehalten sind (Fotografenlinie hinter den Toren 5,50 m und seitlich von den Torpfosten bis zu den Eckfahnen 2 m Abstand zur Torlinie). Für den Spielbetrieb der Lizenzligen gelten zusätzlich Abstände für Mannschaftsbänke und Platzordner 5 m von der Seitenlinie sowie eine Absperrung des Innenraums von mindestens 2 m Höhe.

[…]

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Feuerwehrzugänge und -zufahrten auf den Grundstücken

Aus dem Inhalt des Brandschutzatlas

7.1 Flächen für die Feuerwehr

Grundsätzliche Anforderungen
Oberkante der obersten, zum Anleitern bestimmten Brüstung > 8 m:
Zu- oder Durchfahrt von öffentlicher Verkehrsfläche erforderlich

• zu rückwärtigen Gebäuden,
• zu anderen Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

Außerdem: Befahrbare Fläche und Anleiterbarkeit für Hubrettungsfahrzeug erforderlich.
Oberkante der obersten, zum Anleitern bestimmten Brüstung £ 8 m:
Zu- oder Durchgang von öffentlicher Verkehrsfläche erforderlich

• zu rückwärtigen Gebäuden,
• zu anderen Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

Außerdem:
Anleiterbarkeit für tragbare Feuerwehrleitern erforderlich Gebäude, die > 50 m von öffentlicher Verkehrsfläche entfernt sind:
Zu- oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen können erforderlich sein.

Andere Verbindungen

• können gestattet werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird,
• können verlangt werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.

Anforderungen an Zu- oder Durchfahrten

• Breite mindestens 3 m.
• Lichte Höhe senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,5 m.
• Wände und Decken feuerbeständig.
• Dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden.
• Sind ständig freizuhalten.
• Müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein.

Anforderungen an befahrbare Flächen

Abstand der befahrbaren Flächen von der Außenwand:

• Mindestens 3 m,
• höchstens 9 m,
• bei mehr als 18 m Brüstungshöhe höchstens 6 m;
• größere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Sonstige Anforderungen:

• Befahrbare Flächen dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden.
• Sind ständig freizuhalten.
• Müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein.
• Müssen nach oben offen sein.
• Kraftfahrzeuge dürfen dort nicht abgestellt werden.

Anforderungen an Zu- oder Durchgänge
• Geradlinig.
• Breite mindestens 1,25 m.
• Dürfen durch Einbauten nicht eingeengt werden.
• Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m.
• Lichte Höhe mindestens 2 m.

Durchfahrt

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Feuerwehr-Zufahrten (NRW)

Nicht zu vernachlässigen sind beim Stadionbau auch die Bestimmungen für Feuerwehrzufahrten. Im Folgenden zwar nur die für das Land Nordrhein-Westfalen, dennoch grundsätzlich interessant.

§ 5 BauO NRW

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen

1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,

2. zur Rückseite von Gebäuden,

wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.

Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m zu schaffen. Wände und Decken von Durchfahrten sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen.

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.

(5) Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 m von der Außenwand ermöglichen; größere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Ist eine Rettung von Menschen außer über den Treppenraum nur von einer bestimmten Gebäudeseite aus möglich, so kann verlangt werden, dass die befahrbare Fläche an dieser Gebäudeseite anzulegen ist.

(6) Die Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten sowie zu kennzeichnen. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 müssen nach oben offen sein. Kraftfahrzeuge dürfen in den Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie auf den befahrbaren Flächen nach Absatz 5 nicht abgestellt werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 5 BauO NRW

Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen auf dem Baugrundstück die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zu den für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Flächen zählen die Zu- und Durchgänge, die Zu- und Durchfahrten, die Aufstell- und Bewegungsflächen; sie sind auf dem Grundstück selbst, ggf. auch auf öffentlichen Flächen (z.B. Straßen) sicherzustellen (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 BauPrüfVO).

Sind bei Gebäuden nach § 5 Abs. 2 bis 5 sowie bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung Flächen für die Feuerwehr erforderlich, so gelten nachfolgende Bestimmungen. Sofern die örtlichen (grundstücks- und objektbezogenen) Gegebenheiten es gestatten oder erfordern, sind in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle abweichende Werte möglich. Die DIN 14 090 - Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - ist nicht anzuwenden.

Tragfähigkeit von Hofkellerdecken:

Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuer- , Wehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen.

Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden.

Lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten:

Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen.

Fahrspuren:

Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Nrn. 5.203 und 5.214) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,8 m haben und mindestens je 1,1 m breit sein.

Neigung in Zu- oder Durchfahrten:

Zu- oder Durchfahrten dürfen geneigt sein. Die Neigung soll nicht mehr als 10 v. H. betragen. Neigungswechsel sind im Durchfahrtsbereich sowie 8 m vor und hinter der Durchfahrt unzulässig. Die Übergänge zwischen verschiedenen Neigungen sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.

Stufen und Schwellen:

Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist zulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5.205 sind Stufen unzulässig.

Hinweisschilder:

Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen DIN 4066-2 entsprechen und mindestens 594 x 210 mm groß sein. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind als „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeichnen. Der Hinweis muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.Hinweisschilder für Aufstellflächen oder Bewegungsflächen müssen die Aufschrift „Fläche für die Feuerwehr“ haben.

Sperrvorrichtungen:

Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie Verschlüsse haben, die mit dem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223 oder mit einem Bolzenschneider geöffnet werden können.

Aufstellflächen auf dem Grundstück:

Aufstellflächen müssen mindestens 3 m breit und so angeordnet sein, dass alle Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege für Menschen dienen, von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.

Freihalten des Anleiterbereichs:

Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden.

Neigungen der Aufstellflächen:

Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v. H. geneigt sein.

Mindestbreiten in Kurven

Außenradius der Kurve (in m) Breite mind. (in m)

10,5 bis 12 5,0

über 12 bis 15 4,5

über 15 bis 20 4,0

über 20 bis 40 3,5

über 40 bis 70 3,2

über 70 3,0

Kurven in Zu- oder Durchfahrten:

Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein.

Aufstellfläche entlang der Außenwand:

Ist die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 zu bemessende Aufstellfläche weniger als 5,5 m breit, so muss ein Geländestreifen entlang der dem Gebäude abgekehrten Außenseite der Aufstellfläche in solcher Breite frei von Hindernissen sein, dass Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind. Fahrspuren und Aufstellflächen müssen eine auch im Winter jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung erhalten. Die Aufstellfläche muss 8 m über die letzte anzuleiternde Stelle hinaus reichen.

Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand:

Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der anzuleiternden Fensteröffnung darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. Ist die Aufstellfläche weniger als 5,5 m breit, so müssen beiderseits Geländestreifen in solcher Breite frei von Hindernissen sein, dass Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein.

Größe der Bewegungsflächen:

Für jedes für den Feuerwehreinsatz erforderliche Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen

Versammlungsstättenverordnung

§ 6 Führung der Rettungswege

(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen.

Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

(2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend.

Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig.

Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.

(3) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.

(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.

(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 7 Bemessung der Rettungswege

(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein.

Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig.

Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.

Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.

(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein.

Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.

(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.

Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.

Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen,

2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen.

Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.

Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.

(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt.

Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet.

Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen.

Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen.

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VStättR (Versammlungsstätten-Richtlinie)

Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättR)
Teil I

Allgemeine Vorschriften

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 100 Besucherinnen bzw. Besucher fassen, wenn diese eine Bühne oder eine Szenenfläche haben oder für Filmvorführungen sowie Bild- oder Tonwiedergabe bestimmt sind. Sie gelten auch für Versammlungsräume dieser Art, die insgesamt mehr als 100 Besucherinnen bzw. Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben;
) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen bzw. Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen bzw. Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben;
) mit Hörfunk- und Fernsehstudios, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen bzw. Besucher fassen;
) mit nicht überdachten Szenenflächen, die mehr als 100 Besucherinnen bzw. Besucher fassen;
) mit nicht überdachten Sportflächen, die mehr als 5000 Besucherinnen bzw. Besucher fassen.

1.2 Die Anzahl der Besucherinnen bzw. Besucher wird wie folgt berechnet:
) Sitzplätze: nach dem Plan für Sitz- und Stehplätze (Nr. 61.4);
) Stehplätze: je Quadratmeter vier Besucherinnen bzw. Besucher;
) Stehplätze auf Stehstufen: je laufenden Meter Stehstufe zwei Besucherinnen bzw. Besucher.

1.3 Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für
) Fliegende Bauten,
) Räume, die dem Geltungsbereich der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Gaststätten (siehe Anlage 4 e zu Nr. 55.1.1 VV BauO LSA) unterliegen,
) Räume, die überwiegend für den Gottesdienst bestimmt sind,
) Räume, die überwiegend Ausstellungszwecken dienen.

2. Begriffe

2.1 Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen insbesondere erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind.

2.2 Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen. Hierzu gehören auch Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.
2.3.1 Vollbühnen sind Räume, die für schauspielerische oder ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind, deren Grundfläche 100 m² überschreitet und deren Decke mehr als 1 m über der Bühnenöffnung zum Versammlungsraum liegt. Als Grundfläche gilt die Fläche hinter dem Schutzvorhang.
2.3.2 Kleinbühnen sind Räume, deren Grundfläche 100 m² nicht überschreitet, die keine Bühnenerweiterungen haben und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung zum Versammlungsraum liegt. Als Grundfläche gilt die Fläche hinter dem Vorhang.
2.3.3 Bühnen, die ausschließlich der Filmvorführung dienen, gelten nicht als Bühnen im Sinne dieser Vorschrift.
2.3.4 Hauptbühnen sind Bühnen mit einer Bühnenöffnung zum Versammlungsraum, deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes abgesetzt ist.
2.3.5 Bühnenerweiterungen sind Seiten- oder Hinterbühnen, die der Hauptbühne zugeordnet sind.
2.3.6 Vorbühnen sind Teile von Bühnen, die als Szenenfläche vor dem Schutzvorhang der Hauptbühne liegen.

2.4 Spielflächen sind Flächen für das spielerische Geschehen.
2.5 Szenenflächen sind Flächen für künstlerische oder andere Darbietungen.
2.6 Sportflächen sind Flächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
2.7 Sportstadien sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, die überdachte oder nicht überdachte Tribünen für Besucherinnen oder Besucher haben können.
2.8 Mehrzweckhallen sind Gebäude mit einem Versammlungsraurn oder mit mehreren Versammlungsräumen für verschiedene Veranstaltungsarten, in denen sich Bühnen und/oder Szenenflächen befinden.

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VStättR (Teil 2)

Allgemeine Bauvorschriften

3. Rettungswege auf dem Grundstück

3.1 Rettungswege müssen unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen führen. Die Rettungswege müssen neben dem sonstigen Verkehr den Besucherstrom aufnehmen können. Für die Breite der Rettungswege gilt Nr. 11.2 entsprechend.
3.2 Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzfristig aufeinander folgen, müssen ein Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für vier Besucherinnen bzw. Besucher ist mindestens 1 m² zugrunde zu legen. Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben.
3.3 Bei Versammlungsstätten für mehr als 2500 Besucherinnen bzw. Besucher müssen die Rettungswege mindestens auf zwei, möglichst entgegengesetzt zueinander liegende öffentliche Verkehrsflächen führen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die als Rettungswege dienenden Flächen alle darauf angewiesenen Personen aufnehmen können. Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr allseitig erreicht werden können, soweit nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut wird.
3.4 Zufahrten und Durchfahrten für die Feuerwehr müssen mindestens 3 m breit sein. Die Zufahrt für die Feuerwehr ist von den Rettungswegen nach Nr. 3.1 zu trennen.

4. Maßnahmen für besondere Personengruppen
4.1 Der stufenlose Zugang nach § 56 Abs. 4 BauO LSA ist entsprechend der Anlage 1 zu kennzeichnen.
4.2 Eine ausreichende Zahl von Plätzen für Rollstühle ist auf ebenen Standflächen einzurichten; sie müssen stufenlos erreichbar sein. Den Plätzen für Rollstühle sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen.
4.3 Plätze für Rollstühle und ihre Zugänge sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.
4.4 Für Behinderte muß eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten vorhanden sein. Auf diese Toiletten ist besonders hinzuweisen. Die Kennzeichnung der Toilettenräume muß der Anlage 1 entsprechen.
4.5 Mindestens 3 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz muß für Behinderte vorhanden sein. Es kann verlangt werden, daß auf diese Stellplätze besonders hingewiesen wird. Die Kennzeichnung der Stellplätze muß der Anlage 1 entsprechen.

5. Sicherheitsbeleuchtung

5.1 Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein
) in Versammlungsräumen,
) auf Vollbühnen einschließlich der Bühnenerweiterungen,
) bei mehr als 20 m² großen Umkleideräumen, bei Bühnenbetriebsräumen, Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräumen, Orchesterproberäumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, Werkstätten, Magazinen, soweit letztere zugleich als Arbeitsräume dienen und mit der Versammlungsstätte im baulichen Zusammenhang stehen,
) in Bildwerferräumen,
) in elektrischen Betriebsräumen,
) in Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenen- und Sportflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
) in den Rettungswegen aus den unter Buchstaben a bis f genannten Räumen oder Anlagen bis zu öffentlichen Verkehrsflächen.
5.2 Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine, bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Sicherheitsstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist.
5.3 Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß
a) mindestens 1 lx,
davon abweichend
b) auf Hauptbühnen und Szenenflächen 3 lx,
c) in Manegen und auf Fahrbahnen für Rennsport 15 lx
betragen.
5.4 In Versammlungsräumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Nr. 5.3 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein. Solange die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, muß die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
5.5 Bei Versammlungsräumen nach Nr. 5.4 mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen gut erkennbar sind.

6. Blitzschutzanlagen
Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.

7. Räume für Sanitäts-, Feuerwehrpersonal und Ordnungskräfte
7.1 Für Sanitätspersonal (Nr. 57.3), Feuerwehrpersonal (Nr. 56) und Ordnungskräfte (Nr. 58.3.1) sind Räume von ausreichender Größe an geeigneter Stelle anzuordnen.
7.2 Ist ein Bühnenhaus vorhanden, so muß sich der nach Nr. 7.1 erforderliche Raum für die Brandsicherheitswache darin befinden.

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VStättR (Teil 3)

Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1

Baustoffe, Bauteile
8. Wände
8.1 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß feuerbeständig herzustellen. Sie müssen in Gebäuden mit einem Vollgeschoß über der festgesetzten Geländeoberfläche mindestens feuerhemmend sein.
8.2 Bei Außenwinden können zur Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Geschosse feuerbeständige Stürze, Kragplatten oder Brüstungen gefordert werden.
8.3 Trennwände zwischen Versammlungsräumen, fremden Räumen und Fluren müssen feuerbeständig sein und dürfen nur Öffnungen zu Fluren haben. Sie können in Gebäuden mit einem Vollgeschoß über der festgesetzten Geländeoberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein, wenn Ausgänge mit mindestens der Hälfte der nach Nr. 11.2 erforderlichen Breite unmittelbar ins Freie führen.
8.4 Glaswände müssen so hergestellt oder gesichert sein, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.

9. Decken, Tragwerke und Fußböden
9.1 Decken über und unter Fluren und Versammlungsräurnen müssen feuerbeständig sein. Alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen, sofern nicht § 33 Abs. 1 BauO LSA höhere Anforderungen stellt. Fußbodenbeläge und Deckenverkleidungen in Versammlungsstätten können aus brennbaren Baustoffen bestehen.
9.2 Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraumes muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Abweichungen sind in Gebäuden mit einem Vollgeschoß über der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig, wenn die Versammlungsräume nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Vollbühnen enthalten und sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (Nr. 16) befinden.
9.3 Tragende Teile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Gebäudeteilen müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten, die nicht mehr als 800 Besucherinnen bzw. Besucher fassen.
9.4 Die tragenden Teile der Tribünen an Sportstadien für Fußballspiele mit mehr als 15 000 Besucherplätzen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; sie müssen feuerbeständig sein, wenn der Raum unter der Tribüne genutzt werden kann. Der Fußboden ansteigender Platzreihen an Tribünen darf auch aus brennbaren Baustoffen bestehen.
9.5 Tragwerke für die Fußböden ansteigender Platzreihen und von Podien auf Decken nach Nr. 9.1 müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen Leitungen verlegt werden, wenn das Tragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie eingebaut sind.
9.6 Das Tragwerk von Dächern und der Träger der Dachhaut von Sportstätten muß aus mindestens feuerhemmenden Bauteilen hergestellt werden.
9.7 Im Bereich der Rettungswege sowie im Zuschauerbereich an Sportstadien für Fußballspiele mit mehr als 15 000 Besucherplätzen sind nichtbrennbare Baustoffe zu verwenden. Fußbodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar sein.

10. Wand- und Deckenverkleidungen
10.1 Verkleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt sein; Verkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
10.2 Verkleidungen von Decken in Versammlungsräumen müssen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
10.3 In Rettungswegen (Nr. 11.1) müssen Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen sowie die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Abschnitt 2

Rettungswege
11. Rettungswege in Gebäuden und auf Tribünen
11.1 Zu den Rettungswegen gehören alle begehbaren Flächen (z. B. Foyer) und Gänge in den Räumen, die notwendigen Treppen und die Flure, die zu den notwendigen Treppen und Ausgängen führen.
11.2 Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß für die darauf angewiesenen Personen betragen bei
) Versammlungsräumen 1 m je 150 Personen,
) Freilichttheatern und Stufengängen von Tribünen in Sportstätten mit nicht überdachten Spielflächen 1 m je 450 Personen,
) bei anderen Rettungswegen in Sportstätten mit nicht überdachten Spielflächen 1 m je 750 Personen.
Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite muß jedoch betragen für
) Rettungswege 1,00 m,
) Rettungswege in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung 0,80 m,
) Flure 2,00 m,
) Türen im Zuge von Rettungswegen 0,90 m,
) Türen von Logen mit bis zu 20 Plätzen 0,75 m.
11.3 Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume in Gebäuden gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Räume zur Hälfte zugrunde zu legen.

12. Flure
12.1 Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
12.2 Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben vorhanden sind und die Stufenbeleuchtung an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungweges angeschlossen ist.
12.3 Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 6 v. H. geneigt sein.
12.4 In Versammlungsstätten mit überdachten Spielflächen nach Teil V müssen Flure für Besucherinnen oder Besucher (Ringflure), und Flure, die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen, unmittelbar ins Freie oder in eigene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt Nr. 15.1 entsprechend.
12.5 An einen Ringflur dürfen höchstens zwei gestuft angeordnete Besucherflächen zu je höchstens sechs Reihen für Besucherplätze angeschlossen sein. Die Ausgänge der untersten gestuft angeordneten Besucherfläche dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.

13. Treppen, Treppenräume
13.1 Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß mit Versammlungsräumen muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen in Treppenräumen (§ 36 BauO LSA) zugänglich sein (notwendige Treppen). Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen durch verschließbare und feuerhemmende Türen ohne Klinken verbunden sein, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen. Bei einer der notwendigen Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen liegen, ist kein Treppenraum erforderlich.
13.2 Bei Versammlungsstätten mit Vollbühnen muß jedes Geschoß mit Versammlungsräumen über mindestens zwei getrennte, nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinsame Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Besucherinnen bzw. Besucher Plätze vorhanden sind.
13.3 Treppenräume notwendiger Treppen für Besucherinnen bzw. Besucher dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die für Besucherinnen oder Besucher bestimmt sind.
13.4 Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse mit Versammlungsräumen führen, müssen Rauchabzugseinrichtungen haben, die § 36 Abs. 10 BauO LSA entsprechen. Die Vorrichtung zum Öffnen der Rauchabzüge muß an einer jederzeit zugänglichen Stelle liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift “Rauchabzug” haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.
13.5 Notwendige Treppen sowie die Decken über und unter diesen Treppen müssen feuerbeständig sein, innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Notwendige Treppen und Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben.
13.6 Treppen, die mehr als 2,50 m breit sind, müssen durch einen mittleren Handlauf unterteilt sein.
13.7 Treppenstufen notwendiger Treppen müssen einen Auftritt von mindestens 28 cm und höchstens 37 cm und dürfen eine Steigung von mindestens 14 cm und höchstens 17 cm haben. Bei gewendelten Treppen darf der Auftritt der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm und in einem Abstand von 1,25 m, gemessen von der inneren Begrenzung der nutzbaren Laufbreite, nicht größer als 40 cm sein.

14. Ausgänge und Türen
14.1 jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben; dies gilt auch für ansteigende Reihen für Besucherplätze von Freilichttheatern und Sportstätten mit nicht überdachten Spielflächen. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 25 m sein.
14.2 Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucherinnen oder Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.
14.3 Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen in Fluchtrichtung auch ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn sie den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen und ihre Betriebssicherheit nachgewiesen ist.
14.4 Automatische Schiebetüren sind zulässig, wenn sie der Richtlinie für automatische Schiebetüren und elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen (RASEV) entsprechen. Nichtautomatische Schiebetüren sowie Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig.
14.5 Alle Ausgangstüren müssen durch Schilder nach Anlage 2 gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.
14.6 Stufengänge in Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15 000 Besucherplätzen sind durch Signalfarben und Ausgänge durch Schilder nach Anlage 2 zu kennzeichnen.
14.7 Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 6 v. H. oder durch mindestens drei Stufen (Nr. 12.2) zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.
14.8 Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Podeste von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe vorhanden sein.
14.9 Ausgänge aus Versammlungsräumen, Freilichttheatern und Sportstätten müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.

Abschnitt 3

Technische Einrichtungen
15. Rauchabführung
15.1 Versammlungsräume mit Bühnen- und Szenenflächen müssen in der Decke oder im oberen Bereich von Wänden unmittelbar unter der Decke Rauchabzugsöffnungen oder entsprechend angeordnete Fenster haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in m² in Beziehung zur Grundfläche F in m² ist nach der Formel
R = 0, 5 x 1-00 [m²]
zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche des Versammlungsraumes in m². Der Rauchabzug muß außerhalb des Versammlungsraumes von zwei voneinander unabhängig gelegenen, jederzeit zugänglichen sicheren Stellen aus bedient werden können. Ist eine Bühne vorhanden, so muß eine Bedienungsstelle auf der Bühne liegen. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.
15.2 Der Rauch kann über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt werden, wenn sie nach folgenden Formeln berechnet und hergestellt ist.
a) Versammlungsräume ohne Bühne oder mit Kleinbühne
Vh = 45 x F [ml/h]
F ist die Grundfläche des Versammlungsraumes in m².
b) Versammlungsräume mit Spielfläche
Vh = 200 x F [ml/h]
F ist die Grundfläche der Spielfläche in m².
c) Versammlungsräume mit Vollbühne
Vh = 3300 x -F-100 [ml/h]
F ist die Gesamtfläche der Vollbühne in m².

16. Technische Decken, Scheinwerferstände, Scheinwerferräume, Hub- und Fahrpodien

16.1 In Gittern und Rosten von technischen Decken über Besucherplätzen dürfen die Öffnungen nicht breiter als 2 cm sein. Klappen müssen in geschlossenem Zustand festgestellt werden können. Bei geöffnetem Zustand der Klappen müssen die Öffnungen umwehrt oder auf andere Weise gesichert sein. Dies gilt nicht für Studios.
16.2 Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz des Bedienungspersonals eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m haben.
16.3 Wände, Decken und Fußböden von Gruben oder Nischen für Hub- und Fahrpodien müssen feuerbeständig, Türen zu den Gruben oder Nischen feuerhemmend und selbstschließend sein.

17. Bühnenlichtstellwarten
17.1 In Versammlungsräumen dürfen Bühnenlichtstellwarten nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.
17.2 Bühnenlichtstellwarten, in denen Wirkstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Ihre Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein. Bei Fenstern gegen den Zuschauerraum ist ausreichend widerstandsfähiges Glas zu verwenden. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.
17.3 Für Reglerräume gilt Nr. 17.2 entsprechend.

18. Feuerlöscher, Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen

18.1 In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
18.2 In den Vorräumen oder Fluren vor Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucherinnen bzw. Besucher müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe der Eingangstüren zu den Versammlungsräumen vorhanden sein.
18.3 In Versammlungsräumen für mehr als 1500 Besucherinnen bzw. Besucher müssen Einrichtungen vorhanden sein, um die anwesenden Betriebsangehörigen alarmieren zu können. Diese Versammlungsräume müssen ferner Einrichtungen haben, über die jederzeit eine Benachrichtigung der Feuerwehr möglich ist.
18.4 In Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15 000 Besucherplätzen ist eine Lautsprecherzentrale anzuordnen, von der die Sportstätte gut überblickt werden kann. Es kann verlangt werden, daß die Lautsprecher über die Sportstätte so verteilt werden, daß Mitteilungen auch nur für bestimmte Besucherplätze, Kassenbereiche sowie Ein- und Ausgangsbereiche durchgegeben werden können. In räumlicher Verbindung zur Lautsprecherzentrale ist eine Einsatzzentrale für die Polizei anzuordnen. Von dort muß die Lautsprecheranlage mit Vorrangschaltung benutzt werden können.

Abschnitt 4

Höhenlage, Lichte Höhe, Umwehrungen, Besucherplätze, Toiletten
19. Lage der Versammlungsräume
19.1 Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen mit Hauptbühnen darf nicht höher über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegen als
) 22 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 400 Personen,
) 15 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen,
) 8 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 1500 Personen.
19.2 Versammlungsriume in Kellergeschossen sind zulässig, wenn
) ihre Fußbodenoberfläche nicht tiefer als 5 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und
) sie nicht mit Vollbühnen verbunden sind oder keine Szenenflächen von mehr als 100 m² haben.

20. Lichte Höhe
Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen sowie bei ansteigenden Reihen für Besucherplätze im Bereich der höchsten Stuhlreihe mindestens 2,30 m im Lichten hoch sein.

21. Ansteigende Reihen für Besucherplätze, Stufengänge
21.1 Ansteigende Reihen für Besucherplätze sind für je höchstens 4 m Höhenunterschied in Gruppen mit eigenen Ausgängen zusammenzufassen. Die Gruppen sind durch Umwehrungen gegeneinander abzutrennen. Dies gilt nicht für Hörsäle und ähnliche Räume sowie für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenen- oder Sportflächen.
21.2 Ist der Höhenunterschied der Reihen für Besucherplätze größer als 0,40 m (steil ansteigende Reihen für Besucherplätze), so ist jede Reihe für Besucherplätze zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn die Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 0,65 m überragen.
21.3 Stehstufen für Stehplatzreihen sollen höchstens 0,45 m tief und mindestens 0,20 m hoch sein.
21.4 Werden mehr als fünf Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet und sind Umwehrungen nach Nr. 21.2 nicht vorhanden, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils zehn weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.
21.5 Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Austritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.

22. Umwehrungen, Zäune, Einfriedungen
22.1 Besucherplätze, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen und Rampen mit dem Fußboden verbunden sind. Dies gilt nicht zwischen ansteigenden Reihen für Besucherplätze.
22.2 Die Besucherplätze sind bei Veranstaltungen gegenüber Schwimmbecken in einem Abstand von mindestens 0,50 m vorn Beckenrand zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn der Abstand der Besucherplätze vom Beckenrand mehr als 2,50 m beträgt.
22.3 Umwehrungen und Brüstungen von Sitzplätzen müssen mindestens 0,90 m hoch sein; bei mindestens 0,20 m Breite der Brüstung genügen 0,80 m, bei mindestens 0,50 m Breite 0,70 m.
22.4 Die Sitzplatzbereiche von Sportstätten mit mehr als 15 000 Besucherplätzen für Fußballspiele sind von den Stehplatzbereichen durch mindestens 2 m hohe Zäune abzutrennen. Die Stehplatzbereiche sollen durch mindestens 2 m hohe Zäune in Blöcke für höchstens 2500 Personen unterteilt werden. Wenn es die Sicherheit erfordert, können zwischen den Zuschauerblöcken durch mindestens 2 m hohe Zäune abgetrennte Gassen von mindestens 2 m Breite, verlangt werden.
22.5 Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15 000 Besucherplätzen müssen zur Abgrenzung der Zuschauerbereiche vom Stadioninnenraum mindestens 2 m hohe Zäune haben. In diesen Zäunen sind, den Stufengängen zugeordnete mindestens 2 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall zum Stadioninnenraum leicht öffnen lassen (Rettungstore). Die Rettungstore dürfen nur vom Stadioninnenraum oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein.

23. Bestühlung
23.1 In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,45 m haben.
23.2 An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16 Sitzplätze, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens zwölf Sitzplätze, angeordnet sein,
23.3 Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Nr. 23.2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn
) für höchstens drei Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1 m Breite oder
) für höchstens vier Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1,50 rn Breite
vorhanden ist. Dies gilt nicht für steil ansteigende Reihen für Besucherplätze (Nr. 21.2).
23.4 Bei Sportstadien dürfen veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, die zweifache Zahl und ortsfeste Reihen für Besucherplätze die dreifache Zahl der zulässigen Sitzplätze nach Nr. 23.2 haben.
23.5 In einer Loge dürfen nicht mehr als zehn verrückbare Stühle aufgestellt werden; für jeden Stuhl muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m² vorhanden sein. Logen mit mehr als zehn Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
23.6 Von jedem Tischplatz darf der Weg bis zu einem Gang, der zu einem Ausgang führt, nicht länger als 5 m sein.
23.7 Sitze in Sportstadien für Fußballspiele mit mehr als 15 000 Besucherplätzen müssen mindestens schwerentflammbar sein.
23.8 Bei artistischen Vorführungen in der Luft dürfen unterhalb dieses Bereichs nur dann Besucherplätze angeordnet werden, wenn Fangnetze in ausreichender Größe und Festigkeit angebracht sind oder wenn eine Gefährdung der Zuschauer durch abstürzende Artisten oder Geräte auf andere Weise, wie z. B. durch Fangleinen oder Sicherheitsgurte, ausgeschlossen ist.

24. Toiletten
Für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen (Nr. 1.1 Buchst. e) müssen je 1000 Besucherplätze mindestens vorhanden sein:
a) drei WC für Damen,
b) ein WC und fünf Urinale für Herren.

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VStättR (Teil 4)

Bühnen- und Szenenflächen

Abschnitt 1

Allgemeine Bauvorschriften
25. Bühnentechnische Einrichtungen über der Bühne

25.1 Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Beläge des Schnürbodens dürfen aus Holz sein.
25.2 Tragende Seile der Bühnenmaschinerie, ausgenommen Zugseile von Handzügen, müssen aus Draht bestehen.
25.3 Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein und bei Verwendung von auswechselbaren Gewichten Auffangvorrichtungen haben.
25.4 Arbeitsflächen über Bühnen- oder Szenenflächen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraumes bzw. der Bühnen- oder Szenenfläche haben. Sie müssen sicher begehbar sein. Die freien Seiten von Arbeitsflächen sind 1 m hoch zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsflächen und Raumdecken muß mindestens 2 m betragen.

26. Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne
26.1 Ein Schnürboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne - ausgenommen bei Kleinbühnen - zulässig; sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Prospektzüge müssen voneinander mindestens 0,50 m entfernt sein.
26.2 Die Einrichtungen nach Nr. 26.1 dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraumes nicht behindern.

27. Magazine, Werkstätten und Räume für Packmaterial

27.1 Offene Feuerstätten sind nur in Werkstatträumen zulässig, wenn diese von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände oder Decken abgetrennt sind sowie feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen (Nr. 37) haben.
27.2 Für das Aufbewahren von Packmaterial muß ein ausreichend großer Raum mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mindestens feuerhemmender, selbstschließender Tür vorhanden sein.
27.3 Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum (Magazin) vorhanden sein, der in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehe.

28. Türen
28.1 Türen zwischen Magazinen, Lagerräumen und Werkstätten müssen mindestens feuerhemmend sein.
28.2 An die Türen zu Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen werden keine Anforderungen gestellt.

29. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
Für die Mitwirkenden müssen Toilettenräume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen.

Abschnitt 2

Kleinbühnen
30. Wände, Decken, Fußböden

30.1 Die Umfassungswände mit Ausnahme der Außenwände der Hauptbühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für die Versammlungsräume im Erdgeschoß sind feuerhemmende Umfassungswände zulässig.
30.2 Die Decke über der Hauptbühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzte Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn sich darüber nicht benutzbare Räume befinden. Öffnungen in diesen Decken müssen mit mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein.
30.3 Der Fußboden muß fugendicht sein, unter ihm dürfen keine zugänglichen Hohlräume vorhanden sein. Befinden sich unter der Hauptbühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerhemmend und selbstschließend sein.

31. Vorhänge
Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Sie müssen so angebracht werden, daß sie die Rettungswege nicht einengen.

32. Feuerlöscher
Auf der Bühne muß mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.

Abschnitt 3

Vollbühnen
33. Wände, Decken, Fußböden

33.1 Tragende Wände, Außenwände, Trennwände der Hauptbühnen, der Bühnenerweiterungen, der Unterbühne, Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein. Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
33.2 Die Decke über der Hauptbühne und über den Bühnenerweiterungen muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn sich darüber nicht benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mit mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein.
33.3 Decken über und unter Werkstätten und Magazinen (Nr. 27) müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.
33.4 Der Bühnenfußboden muß fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Benutzbare Räume unter der Hauptbühne, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Decken haben. Hohlräume zwischen der Decke des Raumes unter der Hauptbühne und dem Bühnenfußboden müssen unzugänglich sein.

34. Bühnenhaus
34.1 Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen sind bei Versammlungsstätten mit Hauptbühnen, deren Grundfläche 150 m², deren Bühnenerweiterungen in der Grundfläche zusammen 100 m² und deren Höhe bis zur Decke oder bis zur Unterkante des Rollenbodens das Zweifache der Höhe der Bühnenöffnungen überschreitet, in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.
34.2 Die Trennwand zwischen dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus, der Unterbühne und den Bühnenerweiterungen sowie die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig und in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Die Wände der Treppenräume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerkerinnen oder -handwerker liegen, müssen mindestens feuerhernmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
34.3 Außer der Bühnenöffnung sind Öffnungen zwischen der Hauptbühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühne) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und in Verbindungen mit Sicherheitsschleusen (Nr. 37) zulässig. Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen zulässig.
34.4 Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein. Decken zwischen Hauptbühne und Unterbühne dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen feuerbeständige Abschlüsse haben. Hauptbühnen und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben. Bühnenerweiterungen dürfen mit der Hauptbühne ohne besondere Abschlüsse verbunden sein.
34.5 Die Höhe der Hauptbühne muß im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein; hierbei wird die Höhe der Hauptbühne bis zur Unterkante des Schnürbodens gemessen. Beim Einbau eines technischen Portals gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung. Über dem Schnürboden muß an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.
34.6 Das Tragwerk von Dächern ist aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

35. Rettungswege, Türen, Ausgänge

35.1 Alle Räume des Bühnenhauses außer den Magazinen und dem Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.
35.2 Von jedem Punkt der Hauptbühnenflächen müssen mindestens zwei zu Fluren führende Ausgänge, einer davon in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. Die Türen von der Hauptbühne auf die Flure sind so zu bemessen, daß auf 100 m² Hauptbühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt.
35.3 jede Bühnenerweiterung muß mindestens einen Ausgang, bei mehr als 100 m² Fläche mindestens zwei Ausgänge zu Fluren haben. Im übrigen gilt Nr. 35.2 entsprechend.
35.4 Von jeder Stelle eines Flures nach den Nrn. 35.1 bis 35.3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen. Bei Fluren im Erdgeschoß mit nicht mehr als 25 rn Länge kann von dem zweiten Rettungsweg abgesehen werden, wenn die Hauptbühne kleiner als 250 m² ist und keine Hinterbühne hat.
35.5 Die Breite der Rettungswege muß mindestens 2 m betragen.
35.6 Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 v. H. der Grundfläche, mindestens jedoch 1 m² haben, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnung offen oder geschlossen ist.
35.7 Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen (Nr. 37) zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen. Bei der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrunde zu legen (Nr. 11.2).
35.8 Orchestergräben, die vor dem Schutzvorhang (Nr. 36) in Versammlungsräumen liegen, dürfen zu Fluren des Bühnenhauses mit Rettungswegert nur über Sicherheitsschleusen (Nr. 37) in Verbindung stehen.
35.9 Von den Ausgängen der Umkleideräume müssen zwei Rettungswege erreichbar sein. Einer dieser Rettungswege muß, entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besucherinnen oder Besuchern dienende Treppe ins Freie führen. Über 50 m² große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume sowie über 190 m² große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende und entgegengesetzt angeordnete Ausgänge haben. Über 50 m² große Magazine ohne eigene Ausgänge zu Fluren müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.
35.10 Die Türen der Hauptbühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume, Probesäle, Werkstätten, Kantinen und Umkleideräume über 50 m² müssen zu den Fluren aufschlagen, die lichte Öffnung muß mindestens 0,90 m breit sein.
35.11 Die Türen zwischen der Hauptbühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen.
35.12 Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerkerinnen oder -handwerker, müssen feuerbestindig und an den Unterseiten geschlossen sein.
35.13 Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerkerinnen oder -handwerker dienen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und mindestens 0,75 m breit sein. Ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege führen. Diese Treppen brauchen keine Beleuchtung durch Tageslicht zu haben.
35.14 Sind Galerien, Stege oder ein Schnürboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerkerinnen oder -handwerker nach Nr. 35.13 vorhanden sein. In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Schnürbodens muß auf beiden Seiten der Hauptbühne ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerkerinnen oder -handwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure oder Treppen des Bühnenhauses sind zulässig, wenn sie über Sicherheitsschleusen (Nr. 37) führen.
35.15 Zwischen den Wänden der Hauptbühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1,50 m Breite freibleiben.

36. Schutzvorhang
36.1 Die Öffnung der Hauptbühne, die in einem Bühnenhaus anzuordnen ist, muß gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarern Material rauchdicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muß durch sein Eigengewicht oder ein Gegengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muß einen Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine höchstens 0,75 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
36.2 Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Hauptbühne liegen muß, ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Hauptbühne ein Warnsignal zu hören sein.
36.3 Der Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand in feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Bei Schutzvorhängen von mehr als 8 m Breite sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
36.4 Für den Schutzvorhang muß eine bühnenseitige Berieselungsanlage vorhanden sein.
36.5 Vorhänge vor dem Schutzvorhang müssen aus Material bestehen, das ohne Behandlung mit Feuerschutzmitteln mindestens schwerentflammbar ist.
36.6 Für Hauptbühnen, die nicht in einem Bühnenhaus liegen müssen, genügt auch ein Vorhang aus nichtbrennbarem Material, der auch im Brandfall durch Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muß so geführt oder so gehalten werden, daß er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Der Vorhang muß eine Berieselungsanlage und die Hauptbühne mit Bühnenerweiterungen außerdem eine nicht unterteilte Sprühflutanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.
36.7 Kann die Öffnung der Bühne nicht durch den Schtitzvorhang (Nr. 36.1) oder durch den Vorhang (Nr. 36.6) geschlossen werden, z. B. wegen des Szenenaufbaus oder einer auf der Bühne aufgestellten Tribüne, so müssen die Flächen für das spielerisehe Geschehen die Anforderungen an Szenenflächen (Nr. 42) erfüllen.

37. Sicherheitsschleusen
Sicherheitsschleusen müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. Ihre Fußbodenbeläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen nur zwei Durchgangstüren haben und müssen mindestens 1,20 m tief sein. Öffnet sich ein Türflügel in die Sicherheitsschleuse, muß sie mindestens so tief sein, wie der Türflügel breit ist, zuzüglich eines Maßes von 0,30 m. Öffnen sich beide Türflügel in die Sicherheitsschleuse, so muß sie mindestens so tief sein, wie die Summe der Türflügelbreiten zuzüglich eines Maßes von 0,60 m. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

38. Beheizung, Lüftung
Luftheizungs- und Lüftungsanlagen des Bühnenhauses dürfen mit entsprechenden Anlagen des Zuschauerhauses keine gemeinsamen Leitungen haben. Die Anlagen des Bühnenhauses müssen von der Hauptbühne und von einer Stelle außerhalb der Hauptbühne aus geschaltet werden können.

39. Rauchabführung
39.1 Die Hauptbühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 8 v. H. der Grundfläche der Hauptbühne betragen. Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 12 v. H. betragen. Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.
39.2 Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke oberhalb von Schnürböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein.
39.3 Für Rauchabzugsöffnungen in Schnürböden sind Gitterroste oder Metallprofile mit einem Abstand von 4 cm erforderlich. Schnürböden, die nicht aus Gitterrosten bestehen, müssen ein Viertel des Gesamtquerschnittes der Rauchabzugsöffnungen, mindestens 0,80 m x 0,80 rn große, unverschließbare Öffnungen haben; sie sind zu umwehren und müssen Fußleisten zum Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen haben.
39.4 Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf der Hauptbühne und die andere außerhalb der Hauptbühne und Bühnenerweiterung liegen muß, leicht geöffnet werden können; sie müssen sich bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen.
39.5 Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift “Rauchabzug Bühne” haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
39.6 Dekorationen dürfen nicht höher als 1 m an den Schnürbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden können, es sei denn, daß der Belag des Schnürbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.

40. Feuerlöscher, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmeinrichtungen
40.1 Auf der Hauptbühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.
40.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert werden können. Von einer geeigneten Stelle auf der Hauptbühne oder dem Bühnenflur und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muß die Feuerwehr alarmiert werden können.
40.3 Die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugsvorrichtungen, Sprühflutanlagen, Berieselungsanlagen und Brandmeldeeinrichtungen sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Brandsicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichungen müssen beleuchtet sein, Die Beleuchtung muß an die Sicherheitsstromquelle angeschlossen sein.
40.4 Für Versammlungsstätten mit Hauptbühnen, die in einem Bühnenhaus liegen müssen, gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
40.4.1 Auf der Hauptbühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden und zweckmäßig verteilt sein. Auf jeder Bühnenerweiterung muß mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein. Auf allen Fluren muß jeweils zwischen zwei Treppenräumen ein Feuerlöscher angebracht werden; sie sollen sich in allen Geschossen möglichst an der gleichen Stelle befinden.
40.4.2 Auf der Hauptbühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, davon mindestens zwei so angebracht sein, daß jede Stelle der Hauptbühne erreicht werden kann, Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absitzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Hauptbühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein. In den Treppenräumen, soweit erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht werden, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
40.4.3 Hauptbühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Sprühflutanlage haben, die auch die Bühnenteile unter den Abeitsgalerien erreicht. Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch Dekorationen beeinträchtigt werden. Die Sprühflutanlage muß von der Hauptbühne und von einer anderen, außerhalb der Hauptbühne und der Bühnenerweiterung liegenden Stelle aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen ffir die Hauptbühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt werden. Bei Hauptbühnen bis zu 350 m² Fläche darf die Sprühflutanlage der Hauptbühne nicht unterteilt werden; bei Hauptbühnen über 350 m² sind zwei Untergruppen, bei Hauptbühnen über 500 m² drei Untergruppen zulässig, Jede Bühnenerweiterung darf eine gesonderte Anlage erhalten; eine weitere Unterteilung ist unzulissig. Die Sprühflutanlage und die Berieselungsanlage müssen so beschaffen sein, daß, sie spätestens 40 Sekunden nach dem Auslösen einsetzen. Bei einer Bühnenhöhe bis zu 10 m muß die Leistung der Anlage mindestens 5 1/min x m², bei einer Bühnenhöhe von mehr als 10 m mindestens 7 1/min x m² betragen. Der Schutzvorhang ist mit mindesteils 15 l/min x m² zu berieseln. Die Wasserzuleitung für die Sprühflutanlage ist so zu bemessen, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens 10 Minuten mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind. Die Anlage ist mit einer automatischen Auslösung auszurüsten.
40.4.4 Die Hauptbühnen müssen eine an das öffentliche Feuermeldenetz angeschlossene Brandmeldeeinrichtung mit den notwendigen Nebenmeldern haben. Melder müssen sich mindestens beim Stand der Brandsicherheitswache, bei der Bühnenpförtnerin bzw. beim Bühnenpförtner und an geeigneter Stelle im Zuschauerhaus befinden. Die Brandmeldeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß die Auslösung eines Alarmes optisch oder akustisch am Stand der Brandsicherheitswache erkennbar ist. Weitere Melder können verlangt werden. Ist ein öffentliches Feuermeldenetz nicht vorhanden, so muß vom Stand der Brandsicherheitswache, von einer anderen geeigneten Stelle im Bühnenflur und vom Zuschauerhaus aus die Feuerwehr durch eine Brandmeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.

41. Standplatz für Brandsicherheitswache

Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 0,80 m x 0,80 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Von dort muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.
Abschnitt 4
Szenenflächen und Vorbühnen
42. Szenenflächen und Vorbühnen
42.1 Auf Szenenflächen und Vorbühnen müssen in Versammlungsräumen Vorhänge und Deckenbehänge aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Verwendung von normalentflammbarem Material ist zulässig, wenn über den Szenenflächen und Vorbühnen eine Sprühflutanlage vorhanden ist; in Versammlungsräumen mit ortsveränderlichen Szenenflächen müssen für diese Flächen in Gruppen aufgeteilte Sprühflutanlagen vorhanden sein.
42.2 Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluß oder an den oberen Arbeitsboden heranreichen. Bei Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.
42.3 Szenenflächen und -podien müssen an den Seiten, die den Besuchern abgekehrt sind, umwehrt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 1 m über den anschließenden Flächen liegen und nicht mit diesen Flächen durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind.
42.4 Szenenpodien in Versammlungsräumen und deren Verkleidungen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Der Bodenbelag darf auch aus normalentflammbarem Material bestehen.

43. Feuerlöscher, Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
43.1 In der Nähe von Szenenflächen müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
43.2 In der Nähe von Szenenflächen muß ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 150 m² Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzt liegenden Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Szenenfläche erreicht werden kann.
43.3 Von einer geeigneten Stelle muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Brandsicherheitswache (Nr. 56) verlangt, so muß sich diese Stelle in der Nähe des Standes der Brandsicherheitswache befinden. Der Platz für die Brandsicherheitswache ist so anzuordnen, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und ungehindert betreten werden kann.

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Weiteres folgt.

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